E-Mail Telefon WhatsApp WhatsApp

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der KI-Software „LIA“ 

Präambel

Der Anbieter hat eine innovative, auf künstlicher Intelligenz basierende Softwarelösung namens „LIA“ entwickelt, die darauf spezialisiert ist, die Telefonkommunikation für Unternehmen der Immobilienwirtschaft (insbesondere Hausverwaltungen) zu automatisieren und zu strukturieren.

Die Software ermöglicht es, eingehende Telefonanrufe automatisiert entgegenzunehmen, Anfragen – insbesondere Schadensmeldungen und sonstige Anliegen – strukturiert zu erfassen, inhaltlich vorzuverarbeiten und dem Kunden in aufbereiteter Form zur Verfügung zu stellen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Einsatz generativer künstlicher Intelligenz (KI) eine Technologie darstellt, die inhärent auf statistischen Wahrscheinlichkeiten und komplexen Datenmodellen beruht. Dies bedingt eine spezifische Risikoverteilung und Mitwirkungspflichten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) verbindlich geregelt werden. Ziel dieser AGB ist es, eine rechtssichere Grundlage für die Nutzung der Software „LIA“ als Software-as-a-Service (SaaS) zu schaffen und die Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung der aktuellen europäischen und nationalen Gesetzgebung (insbesondere des EU AI Acts und der DSGVO) zu definieren.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung und Nutzung der Softwarelösung „LIA“ sowie die hiermit in Zusammenhang stehenden Leistungen des Anbieters. Sie definieren insbesondere die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Haftungs- und Verantwortungsbereiche im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Anwendungsbereich: Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote zwischen Willsch-Media, Inhaber: Franziska Pfannebecker, c/o COCENTER Koppoldstr. 1 86551 Aichach (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die Bereitstellung der Software „LIA“ sowie damit verbundene Leistungen, Lieferungen und sonstigen geschäftlichen Beziehungen.

(2) B2B-Vorbehalt: Das Leistungsangebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde versichert mit Auftragserteilung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Exklusivität: Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat deren Geltung ausdrücklich und in Schriftform (§ 126 BGB) zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.

(4) Vorrang der Individualabrede: Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere solche, die in Angeboten, Leistungsbeschreibungen oder gesonderten Verträgen getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.

(5) Zukünftige Geschäfte: Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über ähnliche Leistungen, ohne dass der Anbieter in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1) Bereitstellung als Software-as-a-Service (SaaS): Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche, zeitlich befristete Gewährung der Nutzung der cloudbasierten Softwarelösung „LIA“ (nachfolgend „Software“) über das Internet. Der Anbieter stellt die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit auf einer von ihm betriebenen oder angemieteten Serverinfrastruktur (Rechenzentrum) zum Abruf bereit. Der Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen ist der Router-Ausgang des jeweiligen Rechenzentrums zum Internet. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Bereitstellung und Konfiguration der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sind nicht Bestandteil der Leistungen des Anbieters. Ein Anspruch auf Aushändigung des Quellcodes (Source Code) oder eine lokale Installation der Software auf Systemen des Kunden (On-Premise) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Bereitstellung umfasst ausschließlich die Nutzung der Software zur vereinbarten Zweckbestimmung.

(2) Funktionsumfang und Technologie: Die Software dient als technisches Assistenzsystem zur automatisierten Entgegennahme und Vorverarbeitung eingehender Telefonanrufe, der Erfassung und strukturierten Aufbereitung von Anruferanliegen – insbesondere Schadensmeldungen, Mieteranfragen oder andere vom Kunden definierte Anfragen – sowie der automatisierten Erstellung von Gesprächsprotokollen.

Dies umfasst die algorithmische Verarbeitung sprachlicher Eingaben, die Identifikation und Vorstrukturierung von Anruferanliegen (insb. Schadensmeldungen und allgemeine Mieteranfragen) sowie die Generierung automatisierter Gesprächsprotokolle. Die Verarbeitung erfolgt unter Einsatz generativer künstlicher Intelligenz (Large Language Models). Die Software unterstützt den Kunden bei der Weiterleitung von Informationen, ersetzt jedoch keine eigenverantwortliche Prüfung oder Entscheidungen durch den Kunden.

(3) Technischer Vorbehalt und Beschaffenheitsvereinbarung:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Software auf Technologien der künstlichen Intelligenz basiert, die Ergebnisse nach statistischen Wahrscheinlichkeitsprinzipien erzeugen (nicht-deterministische Systeme). Der Kunde erkennt an, dass es nach dem aktuellen Stand der Technik unmöglich ist, sogenannte „Halluzinationen“ (die Generierung faktisch falscher oder kontextwidriger Informationen durch die KI) gänzlich auszuschließen. 
  2. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung eines Systems, das dem aktuellen Stand der Technik vergleichbarer KI-Systeme entspricht. Eine Garantie für die absolute inhaltliche Fehlerfreiheit, Vollständigkeit, logische Konsistenz, inhaltliche oder kontextuelle Richtigkeit jeder einzelnen Antwort oder Protokollierung wird ausdrücklich nicht übernommen. 
  3. Die Software stellt lediglich ein Hilfsmittel zur Vorstrukturierung von Informationen dar. Der Anbieter schuldet keinen Erfolg im Sinne einer fehlerfreien, einer menschlichen Intelligenz äquivalenten Interpretation komplexer Sachverhalte.

(4) Ausschluss von Beratungs- und Entscheidungsleistungen: Die vertraglich geschuldete Leistung umfasst ausschließlich die Bereitstellung der Software zur Nutzung im vereinbarten Umfang. Die bereitgestellte Software dient ausschließlich als unterstützendes System zur Informationsweiterleitung. Eine eigenständige, rechtsverbindliche Entscheidungsfindung durch das System erfolgt nicht. Die vertragliche Leistung umfasst ausdrücklich keine rechtliche, technische, kaufmännische oder sonstige fachliche Beratung. Der Kunde bleibt alleinverantwortlich für die inhaltliche Prüfung der durch die Software generierten Daten sowie für die daraus resultierenden operativen Entscheidungen.

(5) Leistungsänderungen und Fortentwicklung: Der Anbieter ist berechtigt, die Software fortzuentwickeln, anzupassen oder zu verändern, insbesondere im Sinne von Sicherheitsupdates, Optimierungen der Systemleistung, Funktionserweiterungen oder dem Austausch der zugrunde liegenden KI-Modelle, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist. Änderungen, die die grundsätzliche Zweckbestimmung der Software nicht beeinträchtigen, bedürfen keiner gesonderten Zustimmung des Kunden. Wesentliche Leistungsänderungen werden dem Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages (Vertragsschluss)

Ein Vertrag über die Nutzung der Softwarelösung „LIA“ kommt zustande, wenn der Anbieter ein Angebot entweder schriftlich, per E-Mail, über ein Online-Buchungsformular oder in anderer geeigneter Form abgibt und der Kunde dieses Angebot annimmt. Die Annahme des Angebots kann durch ausdrückliche Bestätigung, Unterzeichnung oder durch Abschluss des Online-Buchungsvorgangs erfolgen. Alternativ kann ein Vertrag auch durch anderweitige, ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Kommunikation zustande kommen.

Konkludente Annahme: Durch die ausdrückliche Bereitstellung des Zugangs zur Software durch den Anbieter auf Anforderung des Kunden und die anschließende Nutzung durch den Kunden.

(2) Einbeziehung der AGB:

Mit dem Zustandekommen des Vertrages bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass er die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung des Anbieters zur Kenntnis  gelesen, verstanden und akzeptiert und mit deren Einbeziehung in den Vertrag vollumfänglich einverstanden ist.Diese AGB werden integraler Bestandteil des Vertrages. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

(3) Formvorschriften:

Sämtliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Zeitpunkt des Vertragsschlusses:

Der Vertrag gilt als geschlossen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die Annahme des Angebots gegenüber dem Kunden wirksam erklärt oder der Online-Buchungsvorgang abgeschlossen wurde. Ab diesem Zeitpunkt gelten alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere die Zahlungspflicht des Kunden.

 

§ 4 Verfügbarkeit, Wartung und technischer Support

(1) Verfügbarkeitszusage (Service Level Agreement):

  1. Der Anbieter stellt dem Kunden die Software im Rahmen der bestehenden technischen, betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten zur Verfügung.
  2. Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt (Schnittstelle des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums zum Internet) von 98,5 % im Kalenderjahresdurchschnitt.
  3. Eine jederzeitige, unterbrechungsfreie oder absolut fehlerfreie Verfügbarkeit der Software wird ausdrücklich nicht geschuldet. Dem Kunden ist bekannt, dass Einschränkungen der Verfügbarkeit insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten, technischen Fortentwicklungen oder Ausfällen bei Vorleistern (z. B. Cloud-Providern oder Netzbetreibern) auftreten können.

(2) Definierte Ausfallzeiten (Ausschlussklausel):

Folgende Zeiten gelten nicht als Beeinträchtigung der Verfügbarkeit und bleiben bei der Berechnung der Service-Level-Quote (Abs. 1) unberücksichtigt:

  1. Geplante Wartungsarbeiten: Zeiten für Wartungen, Sicherheitsupdates oder Systemoptimierungen, die dem Kunden mit einer Frist von mindestens 24 Stunden in Textform (z. B. per E-Mail oder Systembenachrichtigung) angekündigt wurden. Der Anbieter ist bemüht, solche Arbeiten in nutzungsarmen Zeiten (Wochenende oder werktags zwischen 22:00 und 06:00 Uhr MEZ) durchzuführen.
  2. Systembedingte Weiterentwicklungen: Kurzzeitige Unterbrechungen zur Implementierung dringender Sicherheitsupdates oder zur Abwehr akuter Bedrohungen der Systemintegrität.
  3. Externe Störungen und Infrastruktur: Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die auf Fehlern der öffentlichen Telekommunikationsnetze, Internet-Backbones oder technischen Störungen bei notwendigen Drittanbietern (z. B. Cloud-Infrastruktur-Provider wie AWS/Azure oder API-Schnittstellen von KI-Modell-Anbietern) beruhen, auf die der Anbieter keinen unmittelbaren Einfluss hat.
  4. Verantwortungsbereich des Kunden: Störungen, die durch eine fehlerhafte Konfiguration der Telefonanlage des Kunden, Hardwarefehler beim Kunden, fehlerhafte Bedienung oder eine unzureichende/instabile Internetanbindung auf Seiten des Kunden verursacht werden.
  5. Höhere Gewalt: Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters im Sinne der höheren Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, Arbeitskämpfe, Pandemien oder behördliche Anordnungen).

(3) Technischer Support:

  1. Der Anbieter stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit einen technischen Support zur Unterstützung bei Fragen zur Konfiguration und Nutzung der Software zur Verfügung.
  2. Servicezeiten: Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, stehen die Supportkanäle des Anbieters an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters) in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ) zur Verfügung.
  3. Leistungsumfang (Dienstleistung): Die Erbringung des Supports erfolgt im Wege einer Dienstleistung. Der Anbieter schuldet das fachgerechte Bemühen um eine sachgerechte Fehleranalyse und Störungsbeseitigung im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten. Eine Erfolgsgarantie für die Lösung komplexer Probleme, die ihre Ursache in Drittsoftware oder Infrastrukturen Dritter haben (z. B. Inkompatibilität mit spezifischen VoIP-Endgeräten oder Telefonanlagen-Software des Kunden), wird ausdrücklich nicht übernommen.

(4) Meldepflichten und Mitwirkung des Kunden:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, erhebliche Störungen oder den Verdacht auf Sicherheitsmängel der Software unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform an den Support des Anbieters zu melden.
  2. Bei der Meldung hat der Kunde den Fehler so detailliert wie möglich zu beschreiben (z. B. Fehlermeldung, Zeitpunkt, betroffener Anruf), um eine effiziente Analyse zu ermöglichen.

(5) Leistungsänderungsvorbehalt:

Der Anbieter ist berechtigt, den Leistungsumfang der Software sowie die technische Architektur jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies (i) zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich ist, (ii) dem technischen Fortschritt dient oder (iii) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften notwendig ist, sofern dadurch der vertragliche Gesamtcharakter und die wesentlichen Leistungsmerkmale für den Kunden gewahrt bleiben.

(6) Haftungsausschluss für Ausfälle

Die Zusicherung einer jederzeit unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Verfügbarkeit der Software wird ausdrücklich ausgeschlossen. Einschränkungen oder Unterbrechungen aus den in Absatz (2) genannten Gründen begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz, Minderung oder Kündigung.

§ 5 Besonderheiten beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI)

(1) Technologische Natur der Leistung (Probabilistik):

Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und erkennt an, dass die vertragsgegenständliche Software unter Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz (insbesondere Large Language Models) betrieben wird. Diese Systeme basieren auf statistischen und probabilistischen Modellen. Dem Kunden ist bewusst, dass es sich hierbei um ein nicht-deterministisches System handelt, das bei identischen Eingaben unterschiedliche Ergebnisse liefern kann und keine logische Verknüpfung im menschlichen Sinne vornimmt.  Die generierten Inhalte beruhen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen, Mustererkennung und historischen Trainingsdaten und können daher variieren.

(2) Hinweis auf potenzielle Fehlleistungen (Halluzinationen):

Der Anbieter weist mit Nachdruck darauf hin, dass die durch das System generierten Inhalte (insb. Antworten am Telefon, Zusammenfassungen und Protokolle) systembedingt fehlerhaft, unvollständig, missverständlich oder sachlich unzutreffend sein können. Dieses Risiko der sogenannten „Halluzination“ ist dem aktuellen Stand der Technik inhärent. Dies gilt in besonderem Maße bei:

  1. der Verarbeitung komplexer, mehrdeutiger, dialektgefärbter oder akustisch unvollständiger Eingaben durch Anrufer;
  2. der Interpretation von rechtlichen oder fachspezifischen Begriffen.

(3) Ausschluss der inhaltlichen Gewährleistung:

Eine Gewährleistung oder Garantie für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, kontextuelle Logik oder rechtliche Zulässigkeit der durch das System generierten Inhalte wird vom Anbieter ausdrücklich nicht übernommen. Der Output der Software stellt keine fachliche Auskunft und keine rechtsverbindliche Erklärung des Anbieters dar.

(4) Nutzungsbeschränkung und Zweckbindung:

  1. Die Software ist als reines Kommunikations-Assistenzsystem konzipiert. Sie ist ausdrücklich nicht geeignet für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Anwendungen, zur ausschließlichen Steuerung von Notfallkommunikation (z.B. unmittelbare Lebensgefahr, Brandmeldung) oder für automatisierte Entscheidungen mit erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite für den Kunden oder Dritte.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, für Notfälle (z.B. Gasgeruch, Feuer, Gefahr für Leib, Leben oder Sache) eine menschliche Intervention oder einen Verweis auf die öffentlichen Notrufnummern zu gewährleisten.

(5) Keine Erfolgsgarantie

Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine rechtlich, wirtschaftlich oder technisch fehlerfreie Bearbeitung von Anfragen durch das System. Der Kunde erkennt an, dass die Software lediglich als unterstützendes Werkzeug dient und keine eigenständige menschliche Entscheidung ersetzt.

(6) Ausschluss für sensible oder sicherheitsrelevante Anwendungen

Die Software ist nicht für sicherheitskritische, medizinische, rechtliche, notarielle, finanzielle oder anderweitig riskante Entscheidungen geeignet. Insbesondere darf sie nicht für Notfallkommunikation, sicherheitsrelevante Steuerungssysteme, rechtlich bindende Entscheidungen oder wirtschaftlich folgenschwere Handlungen verwendet werden.

§ 6 Besondere Pflichten des Kunden (Compliance, Prüfung und Mitwirkung)

(1) Transparenzpflichten nach der EU-KI-Verordnung (EU AI Act):

  1. Der Kunde ist als Betreiber (Deployer) des KI-Systems im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) verpflichtet, die gesetzlichen Transparenzpflichten gegenüber natürlichen Personen vollumfänglich zu erfüllen. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass jeder Anrufer vor Beginn der Interaktion unmissverständlich, in klarer und leicht verständlicher Sprache darüber informiert wird, dass er mit einem KI-System interagiert (Art. 50 Abs. 1 EU AI Act).
  2. Der Anbieter stellt dem Kunden hierfür die notwendigen technischen Schnittstellen und Konfigurationsmöglichkeiten zur Verfügung (z. B. Einspielung einer entsprechenden vorgeschalteten Ansage).
  3. Die Verantwortung für die rechtssichere Formulierung, die tatsächliche Implementierung sowie die Einhaltung der Hinweispflichten im operativen Betrieb trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Bußgeldern frei, die aus einer Verletzung dieser Transparenzpflichten resultieren.

(2) Prüfungsobliegenheit und Qualitätssicherung:

  1. Der Kunde erkennt an, dass die von der Software „LIA“ erstellten Protokolle, Zusammenfassungen und Handlungsanweisungen lediglich als Entwurf und Vorstrukturierung zu betrachten sind.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche durch die Software generierten Inhalte vor einer weiteren operativen Verwertung, Weitergabe an Dritte oder rechtsverbindlichen Verwendung (z. B. Erteilung von Reparaturaufträgen an Handwerker, verbindliche Zusagen an Mieter, Einleitung von Notfallmaßnahmen) unverzüglich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität und logische Konsistenz zu prüfen.
  3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die finale Entscheidung über die Einleitung von Folgemaßnahmen stets durch eine hinreichend qualifizierte natürliche Person erfolgt (Menschliche Aufsicht).

(3) Meldepflicht bei systematischen Fehlleistungen:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich in Textform zu informieren, sofern er systematische Fehlleistungen, Funktionsstörungen oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten der KI feststellt.
  2. Als systematische Fehlleistungen gelten insbesondere wiederkehrende, reproduzierbare Fehlinterpretationen von Fachbegriffen, dialektbedingte Ausfälle der Spracherkennung oder die Generierung sachlich falscher Informationen trotz eindeutiger Eingabedaten.
  3. Der Kunde wird den Anbieter im Rahmen des Zumutbaren bei der Analyse solcher Fehler unterstützen (z. B. durch Bereitstellung von Beispielprotokollen), um eine kontinuierliche Verbesserung des Systems zu ermöglichen.

(4) Verantwortlichkeit für Eingabedaten und Konfiguration:

  1. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Daten, die er zur Konfiguration der Software (z. B. Objektlisten, Notfallnummern, Wissensdatenbanken) zur Verfügung stellt.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass durch die Nutzung der Software keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden und die Nutzung im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht erfolgt.

(5) Kooperationspflicht

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Fehlerbehebung, Qualitätskontrolle und Optimierung der KI-Leistung mit dem Anbieter angemessen zu kooperieren, z. B. durch Bereitstellung von Protokollen, Systemmeldungen oder sonstigen relevanten Informationen.

Hier ist eine juristisch hochgradig präzisierte und ausführliche Fassung der Haftungs- und Freistellungsklauseln. Diese Formulierung kombiniert Ihre Entwürfe zu einem dichten Schutzschirm, der insbesondere die spezifischen Risiken künstlicher Intelligenz (Halluzinationen, Fehlinterpretationen) und die wirtschaftliche Begrenzung adressiert.

 

§ 7 Haftung und Schadensersatz

(1) Unbeschränkte Haftung:

Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. 

(2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit (Kardinalpflichten):

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die grundlegende Leistung des Vertrages beeinträchtigt.

(3) Spezifischer Haftungsausschluss für KI-generierte Inhalte:

  1. Da die Software auf nicht-deterministischen, statistischen Modellen basiert und die finale inhaltliche Kontrolle sowie die Prüfung der Plausibilität gemäß der in § 6 definierten Prüfungsobliegenheit ausschließlich dem Kunden obliegt, ist eine Haftung des Anbieters für Schäden ausgeschlossen, die auf unrichtigen, unvollständigen, missverständlichen oder sachlich unzutreffenden KI-Inhalten beruhen.
  2. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Schäden durch:
    a) Fehlinterpretationen von natürlicher Sprache, Dialekten oder Fachbegriffen;
    b) fehlerhafte Protokollierung oder Zusammenfassung von Anruferanliegen;
    c) unnötige Kostenaufwendungen (z. B. Fehlbeauftragung von Handwerkern oder Notdiensten);
    d) rechtlich fehlerhafte Auskünfte oder Zusagen des Systems gegenüber Dritten;
    e) nicht erkannte, falsch kategorisierte oder verspätet priorisierte Notfälle oder dringende Anliegen.
  3. Dieser Ausschluss gilt nur dann nicht, wenn der Fehler für den Kunden bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt und Erfüllung seiner Prüfungspflichten (§ 6 Abs. 2) nachweislich nicht erkennbar gewesen wäre und die Ursache im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt (z. B. grobe Programmierfehler der Infrastruktur).

(4) Summenmäßige Haftungsbegrenzung:

Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 ist die Gesamthaftung des Anbieters gegenüber dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Freistellung) – pro Vertragsjahr begrenzt auf die Summe der vom Kunden im betreffenden Vertragsjahr tatsächlich geleisteten Netto-Vergütung, höchstens jedoch auf den Betrag von zwölf durchschnittlichen monatlichen Nutzungsentgelten.

(5) Ausschluss mittelbarer Schäden:

Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste oder sonstige reine Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(6) Gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen:

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten im gleichen Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(7) Geltung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen

Die in den Absätzen (1) bis (7) genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

 

§ 8 Freistellungsverpflichtung durch den Kunden

(1) Freistellung bei Drittansprüchen:

Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Kosten und Haftungen Dritter (insbesondere von Mietern, Wohnungseigentümern, Handwerkern oder Behörden) auf erstes Anfordern frei, die daraus resultieren, dass:

  1. der Kunde seine gesetzlichen Transparenzpflichten (insb. gemäß EU AI Act) verletzt hat;
  2. der Kunde die durch das System generierten Inhalte entgegen seiner vertraglichen Prüfungsobliegenheit (§ 7 Abs. 2) ungeprüft oder fehlerhaft geprüft übernommen, verarbeitet oder Dritten gegenüber kommuniziert hat;
  3. der Kunde Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite auf Basis der Software getroffen hat, ohne eine menschliche Letztkontrolle durchzuführen.

(2) Umfang der Freistellung:

Die Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme angemessener Rechtsverteidigungskosten (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten), die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen.

 

§ 9 Drittanbieter und technische Abhängigkeiten

(1) Einbeziehung von Vorleistern und Subunternehmern:

Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass der Anbieter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen auf die Infrastruktur und Dienste externer spezialisierter Drittanbieter angewiesen ist. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend:

  1. Cloud-Infrastruktur: Das Hosting der Software sowie die Speicherung von Daten (z. B. Microsoft Azure, AWS oder Google Cloud).
  2. KI-Modelle: Die Bereitstellung von Schnittstellen (APIs) für generative künstliche Intelligenz (z. B. Modelle von OpenAI, Anthropic oder vergleichbaren Anbietern).
  3. Telekommunikation: Die Bereitstellung von Telefonnummern, SIP-Trunks und die Weiterleitung von Audiosignalen durch Carrier und Netzbetreiber.

Der Einsatz solcher Drittanbieter dient der effizienten Leistungserbringung, erhöht die Skalierbarkeit und ermöglicht technische Weiterentwicklungen.

(2) Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für Drittsysteme:

  1. Der Anbieter schuldet die sorgfältige Auswahl und regelmäßige Überwachung seiner Vorleister. Eine Haftung für Ausfälle, Verzögerungen, Sicherheitslücken oder Fehlfunktionen, die ihre Ursache ausschließlich in der Sphäre eines dieser Drittanbieter haben, ist ausgeschlossen, sofern den Anbieter kein eigenes Verschulden (insb. Auswahlverschulden) trifft. Dazu gehören insbesondere:
  1. a) Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Internet-Backbones,
  2. b) Leistungsstörungen, geplante Wartungsarbeiten oder Systemausfälle der Cloud- und Hosting-Dienste,
  3. c) Einschränkungen oder Fehlfunktionen von KI-Services, auf die der Anbieter keinen direkten Einfluss hat.

Der Kunde erkennt an, dass derartige Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen und kein Verschulden des Anbieters darstellen.

  1. Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit der genutzten KI-Schnittstellen oder die dauerhafte Beibehaltung spezifischer Modell-Eigenschaften der Drittanbieter, sofern diese durch den Vorleister ohne Einflussmöglichkeit des Anbieters geändert oder eingestellt werden.

(3) Anerkennung der technischen Abhängigkeit:

Der Kunde erkennt an, dass die Funktionsfähigkeit der Software „LIA“ unmittelbar von der Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der in Absatz 1 genannten externen Systeme abhängt. Störungen im Bereich dieser Drittanbieter gelten als Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters und werden bei der Berechnung der Service-Level-Verfügbarkeit gemäß § 4 als anrechenbare Ausfallzeiten (Ausschlusszeiten) gewertet.

(4) Änderungen der Drittanbieter-Infrastruktur:

Der Anbieter ist berechtigt, die genutzten Drittanbieter oder die technologische Infrastruktur jederzeit gegen gleichwertige Alternativen auszutauschen, sofern dies zur Verbesserung der Leistung, aus Kostengründen oder aufgrund von Sicherheitsaspekten erforderlich ist und die berechtigten Interessen des Kunden (insb. Datenschutzkonformität) gewahrt bleiben.

(5) Haftungsbegrenzung

Jegliche Haftung des Anbieters für Schäden, die auf Drittanbieterausfälle oder technische Abhängigkeiten zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies umfasst insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Folgeschäden.

§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Einräumung von Nutzungsrechten: Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches (nicht-exklusives), auf Dritte nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software bestimmungsgemäß für eigene interne geschäftliche Zwecke zu nutzen. Eine Nutzung über die vertraglich vereinbarte Anzahl von Einheiten (z. B. Anrufe, Nutzerzugänge) hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Schutz des geistigen Eigentums: Sämtliche Rechte an der Software, den zugrunde liegenden Algorithmen, den Datenbankstrukturen, den Markenrechten sowie das Know-how zur Konfiguration der KI verbleiben ausschließlich beim Anbieter. Der Kunde erwirbt keine Urheber- oder sonstigen Schutzrechte an der Software selbst.

(3) Nutzungsbeschränkungen und Reverse Engineering: Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon zu kopieren, zu modifizieren, zu dekompilieren oder durch Reverse Engineering zu analysieren, um den Quellcode oder die Funktionsweise zu rekonstruieren, es sei denn, dies ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere der Versuch, die KI-Modelle für den Aufbau eigener Konkurrenzsysteme zu extrahieren („Model Scraping“), stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.

(4) Rechte an den generierten Inhalten: An den durch die Nutzung der Software erzeugten spezifischen Protokollen und Dateninhalten (Output), die sich auf die Mieter oder Objekte des Kunden beziehen, räumt der Anbieter dem Kunden die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Nutzungsrechte ein. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung und zur technischen Optimierung der Softwaremodelle zu verwenden, sofern ein Personenbezug technisch irreversibel ausgeschlossen ist.

§ 11 Datenschutz und Datennutzung

(1) Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften:

Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) in der jeweils gültigen Fassung strikt einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Gewährleistung von Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2) Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO:

  1. Der Anbieter verarbeitet im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten (z. B. Audiodaten, Namen, Anschriften, Telefonnummern sowie Gesprächsinhalte) ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden.
  2. Die Verarbeitung umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Übermittlung, Löschung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Nutzung der Software „LIA“ entstehen (z. B. Kontaktdaten von Anrufern, Gesprächsinhalte, Schadensmeldungen).
  3. Die Parteien schließen hierzu zeitgleich mit dem Hauptvertrag eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) ab. Diese Vereinbarung regelt abschließend die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf den Umfang, die Art und den Zweck der Datenverarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Daten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der AVV haben die Bestimmungen der AVV Vorrang.

(3) Ort der Datenverarbeitung und Sub-Prozessoren:

  1. Der Anbieter garantiert, dass die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Serverstandorten innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgt. Eine Verarbeitung außerhalb der EU/EWR erfolgt nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten (z. B. Standardvertragsklauseln) erfüllt sind.
  2. Sofern für spezifische technologische Teilleistungen (z. B. API-Schnittstellen für KI-Modelle) Sub-Prozessoren mit Sitz in Drittstaaten eingesetzt werden, stellt der Anbieter die Einhaltung der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO (z. B. durch Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln oder Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses) sicher. Der Kunde erklärt sich mit dem Einsatz solcher spezialisierter Sub-Prozessoren einverstanden, sofern diese in der AVV explizit aufgeführt sind.
  3. Der Anbieter verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zur Gewährleistung der Datensicherheit zu implementieren, insbesondere zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung oder unzulässiger Verarbeitung von Daten.

(4) Nutzung anonymisierter Daten zur Systemoptimierung:

  1. Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, während der Vertragslaufzeit generierte Daten (Telemetriedaten, statistische Informationen sowie anonymisierte Gesprächstranskripte) zur technischen Optimierung der Software und zur Weiterentwicklung der zugrunde liegenden KI-Modelle zu nutzen.
  2. Eine solche Nutzung ist ausschließlich unter der Bedingung zulässig, dass die Daten zuvor technisch irreversibel anonymisiert wurden. Ein Personen-, Objekt- oder Kundenbezug muss dauerhaft ausgeschlossen sein, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität der Anrufer, der Mieter des Kunden oder des Kunden selbst möglich sind. Anonymisierte Daten im Sinne dieser Klausel gelten nicht mehr als personenbezogene Daten und unterliegen nicht den Beschränkungen der DSGVO.

(5) Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung:

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Anbieter (z. B. durch die telefonische Weiterleitung an das System) auf einer wirksamen Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO beruht. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber den Betroffenen (Anrufern) und die rechtssichere Gestaltung der Einwilligungserklärungen oder Ansagetexte vor Gesprächsbeginn.

(6) Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter alle erforderlichen Informationen, Einwilligungen oder technische Voraussetzungen bereitzustellen, die für die DSGVO-konforme Verarbeitung notwendig sind. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass er zur Weitergabe personenbezogener Daten an den Anbieter berechtigt ist und dass die Anrufer über die Verarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO informiert werden.

(7) Haftung und Freistellung im Datenschutz

Der Anbieter haftet nicht für Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen, die durch den Kunden verursacht werden, insbesondere durch unzureichende Einwilligungen, fehlende Transparenz oder unvollständige Angaben an Dritte.

Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der Datenschutzpflichten durch den Kunden resultieren.

 

§ 12 Vergütung, Preisanpassung und Zahlungsbedingungen

(1) Vergütungsstruktur und Preise:

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der im jeweiligen Einzelvertrag oder in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste vereinbarten Vergütung.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Die Vergütung kann sich aus fixen monatlichen Grundgebühren sowie variablen, nutzungsabhängigen Entgelten (z. B. pro Anrufminute oder pro verarbeitetem Ticket) zusammensetzen.

(2) Zahlungsbedingungen und Fälligkeit:

  1. Die fixen monatlichen Grundgebühren sind jeweils im Voraus zum ersten Werktag eines Abrechnungszeitraums (Monat) zur Zahlung fällig.
  2. Nutzungsabhängige Entgelte werden nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail oder Bereitstellung im Kundenportal).

(3) Preisanpassungsvorbehalt (Indexklausel für Drittkosten):

  1. Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen, sofern sich die Kosten für die zur Leistungserbringung notwendigen Drittanbieter-Dienste (insbesondere Lizenzgebühren für KI-Modelle/LLM-Token, Cloud-Infrastrukturkosten oder Gebühren der Telekommunikations-Carrier) nachweislich erhöht haben.
  2. Die Preisanpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die genannten Gestehungskosten des Anbieters seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der letzten Preisanpassung erhöht haben.
  3. Übersteigt die Preisanpassung einen Betrag von 10 % der bisherigen monatlichen Gesamtvergütung, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss dem Anbieter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung zugehen und wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung wirksam.

(4) Zahlungsverzug und Leistungsstörung:

  1. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zur Software nach vorheriger Androhung in Textform und unter Einhaltung einer Nachfrist von einer Woche ganz oder teilweise zu sperren (Leistungsverweigerungsrecht). Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Grundgebühren bleibt von der Sperrung unberührt.
  3. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Weitergehende Ansprüche des Anbieters wegen Zahlungsverzugs, einschließlich Schadensersatzforderungen für entstandene Kosten oder entgangene Nutzung, bleiben unberührt.

(5) Mitteilungspflicht bei Zahlungsschwierigkeiten

Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich schriftlich über erhebliche Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzverfahren zu informieren. Unterbleibt diese Mitteilung, gelten alle Nachteile und Kosten aus einem Zahlungsverzug als vom Kunden zu verantworten.

(6) Verrechnung und Abtretung

Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnet werden. Eine Abtretung von Vergütungsansprüchen durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 13 Laufzeit und Beendigung des Vertrages

(1) Vertragslaufzeit und Mindestlaufzeit:

  1. Der Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien, der Bestätigung des Online-Auftrags oder der Bereitstellung des Systemzugangs durch den Anbieter (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) in Kraft.
  2. Sofern im Einzelvertrag oder im gewählten Tarif nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
  3. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Automatische Verlängerung und ordentliche Kündigung:

  1. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wird.
  2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB (z. B. Brief, E-Mail).

(3) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund:

  1. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
  2. Ein wichtiger Grund, der den Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
    a) der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung der Vergütung in einem Umfang in Verzug gerät, der zwei monatliche Grundgebühren erreicht oder übersteigt;
    b) der Kunde seine gesetzlichen Transparenzpflichten gemäß dem EU AI Act (insb. Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689) verletzt, indem er Anrufer nicht oder unzureichend über die Interaktion mit einem KI-System aufklärt und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt;
    c) der Kunde die Software zweckentfremdet, insbesondere für missbräuchliche, rechtswidrige oder ethisch nicht vertretbare Zwecke (z. B. automatisierte Belästigungen, Verbreitung rechtswidriger Inhalte) einsetzt;
    d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    e) Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen, trotz Mahnung,
    f) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden, insbesondere der Pflichten zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.

(4) Abwicklung nach Vertragsbeendigung:

  1. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Der Zugang zum System wird zum Beendigungszeitpunkt gesperrt.
  2. Es obliegt dem Kunden, seine im System gespeicherten Protokolle und Daten rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses über die bereitgestellten Export-Schnittstellen zu sichern. Nach Vertragsbeendigung ist der Anbieter zur endgültigen Löschung der Daten verpflichtet, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ein Anspruch auf nachträgliche Herausgabe der Daten besteht nicht.

(5) Folgen der Kündigung

Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der Kunde alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Vergütungsansprüche zu begleichen. Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zur Software nach Wirksamwerden der Kündigung zu sperren, bis alle offenen Forderungen beglichen sind.

 

§ 14 Sperrung des Zugangs und Leistungsverweigerung

(1) Vorübergehende Sperrung bei Pflichtverletzungen:

Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software sowie die aktive Verarbeitung von Telefonanrufen mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass:

  1. der Kunde die Software für rechtswidrige, missbräuchliche oder ethisch nicht vertretbare Zwecke einsetzt (z. B. unzulässige Werbeanrufe, Belästigungen oder die Verarbeitung strafrechtlich relevanter Inhalte);
  2. der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere gegen die Transparenzpflichten des EU AI Acts (§ 7 Abs. 1) oder die Sicherheitsbestimmungen dieser AGB;
  3. eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten durch unbefugte Dritte vorliegt oder die Systemsicherheit des Anbieters durch die Sphäre des Kunden gefährdet wird.

(2) Sperrung bei Zahlungsverzug:

  1. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung (Grundgebühren oder nutzungsabhängige Entgelte) in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zur Software nach vorheriger Androhung in Textform und unter Einhaltung einer Nachfrist von sieben Kalendertagen zu sperren.
  2. Die Sperrung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Grundgebühren für die restliche Vertragslaufzeit.

(3) Dauerhafte Sperrung und Deaktivierung:

Eine dauerhafte Sperrung des Accounts ist zulässig, wenn der Anbieter den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 13 Abs. 3 wirksam gekündigt hat oder wenn nach einer vorübergehenden Sperrung gemäß Absatz 1 die zugrunde liegende Pflichtverletzung trotz Fristsetzung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abgestellt wurde.

(4) Aufhebung der Sperrung:

Der Anbieter wird die Sperrung unverzüglich aufheben, sobald der Grund für die Sperrung weggefallen ist (z. B. vollständiger Ausgleich der Rückstände inkl. Verzugsschaden oder Nachweis der künftigen Einhaltung der gesetzlichen Transparenzpflichten).

(5) Bearbeitungsgebühr für Reaktivierung:

Der Anbieter behält sich vor, für die Entsperrung eines Accounts nach einer berechtigten Sperrung eine angemessene Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils geltenden Preisliste zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(6) Rechtsbehelfe des Kunden

Der Kunde kann die Sperrung durch umgehende Beseitigung des Sperrgrundes oder durch schriftliche Stellungnahme anfechten. Der Anbieter wird den Zugang nach Prüfung der Maßnahmen unverzüglich wieder freigeben, soweit die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr vorliegen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Rechtswahl:

Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden sowie auf sämtliche daraus resultierenden Ansprüche findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) sowie etwaiger kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand:

  1. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Anbieters (Willsch-Media).
  2. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Schriftformerfordernis und Änderungen:

Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB (z. B. Brief oder E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Salvatorische Klausel:

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Übertragbarkeit von Rechten:

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters auf Dritte zu übertragen. Der Anbieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger im Rahmen eines Betriebsübergangs zu übertragen.

 

Stand: 13.04.2026